Wer die Fischerei ausüben will, benötigt einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
Die persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Es gibt folgende Fischereischeine:
Für Jugendliche ab zehn Jahren:
Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Fischereischein rechtmäßig fischen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Verlust Fischereischein
Bei Verlust oder Unleserlichkeit des Fischereischeins können Sie einen Ersatz-Fischereischein beantragen. Der Ersatzfischereischein wird entsprechend dem Zeitraum ausgestellt wie der verlorene Fischereischein ausgestellt. Für die Ersatzausstellung wird lediglich die Gebühr erhoben, die Abgabe fällt nicht erneut an.
Ersterteilung
Verlängerung
Jugendliche von 10- 16 Jahren - pro Jahr
(1-4 Jahre)
- Barzahlung
- EC-Kartenzahlung
Frau Michaela Stork (06631) 918050 Meldeamt(at)antrifttal.de