Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen “Reisepass” besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen “Personalausweises” genügt werden.
Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.
Personalausweise sollten vor Ablauf der Gültigkeit (maximal drei Monate vorher) neu beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
In eiligen Fällen können Sie einen vorläufigen Personalausweis erhalten. Dieser wird direkt ausgestellt, ist allerdings nur 3 Monate gültig.
Alleine antragsberechtigt, d.h. ohne Zustimmung der Eltern, sind Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die Beantragung kann jedoch schon in den 3 Monaten vor dem 16. Geburtstag erfolgen.
Kinder oder jüngere Jugendliche können auf Wunsch auch vor dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis erhalten, wenn die Erziehungsberechtigten dem zustimmen. Eine Einverständniserklärung finden Sie hier.
Für die Beantragung eines Personalausweises bzw. eines vorläufigen Personalausweises müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
Anforderungen an das Lichtbild
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.
Frau Michaela Stork (06631) 918050 Meldeamt(at)antrifttal.de